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Data Act: Cloud-Wechselgebühren fallen ab 12. Januar 2027 weg
Der EU Data Act verpflichtet Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, Wechselhindernisse abzubauen. Ab 12. Januar 2027 entfallen Wechselgebühren einschließlich Gebühren für den Datenausgang vollständig.
Data Act: Cloud-Wechselgebühren fallen ab 12. Januar 2027 weg
Der EU Data Act verpflichtet Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, Wechselhindernisse abzubauen. Ab 12. Januar 2027 entfallen Wechselgebühren einschließlich Gebühren für den Datenausgang vollständig.
Für Cloud-Verträge rückt ein konkreter Data-Act-Termin näher: Ab dem 12. Januar 2027 werden Wechselgebühren einschließlich Gebühren für den Datenausgang vollständig abgeschafft.
Was sich konkret ändert
Der Data Act verlangt darüber hinaus, dass Anbieter Hindernisse beseitigen, die Kunden beim Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder bei paralleler Nutzung mehrerer Dienste behindern. Für Platform- und Software-as-a-Service nennt die Kommission unter anderem offene Schnittstellen und den Export in gängigen, maschinenlesbaren Formaten.
Bis zum 12. Januar 2027 besteht noch eine Übergangsregel, nach der Anbieter bestimmte tatsächlich entstandene Wechsel- und Egress-Kosten berechnen können. Danach dürfen die für den Wechsel notwendigen Vorgänge und der Datenausgang nicht mehr mit solchen Gebühren belastet werden.
Das macht bestehende Architekturentscheidungen nicht automatisch portabel. Proprietäre Datenmodelle, Identitätsdienste, Datenbanken oder Plattformfunktionen können weiterhin technische Wechselkosten erzeugen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Cloud-Verträge auf Wechsel-, Export- und Egress-Klauseln prüfen
Für kritische Dienste Datenexport und Wiederanlauf bei einem zweiten Anbieter testen
Technische Abhängigkeiten getrennt von vertraglichen Gebühren dokumentieren
Der Data Act reduziert einen Teil des wirtschaftlichen Lock-ins. Ob ein Wechsel praktisch möglich ist, entscheidet weiterhin die technische Portabilität des eigenen Systems.
Der Data Act schafft Cloud-Wechselgebühren einschließlich Egress-Gebühren ab 12. Januar 2027 vollständig ab. Das beseitigt aber nicht automatisch technischen Lock-in. Unternehmen sollten Verträge prüfen und vor allem testen, ob Daten und Workloads real exportiert und wieder gestartet werden können.
Für Cloud-Verträge rückt ein konkreter Data-Act-Termin näher: Ab dem 12. Januar 2027 werden Wechselgebühren einschließlich Gebühren für den Datenausgang vollständig abgeschafft.
Was sich konkret ändert
Der Data Act verlangt darüber hinaus, dass Anbieter Hindernisse beseitigen, die Kunden beim Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder bei paralleler Nutzung mehrerer Dienste behindern. Für Platform- und Software-as-a-Service nennt die Kommission unter anderem offene Schnittstellen und den Export in gängigen, maschinenlesbaren Formaten.
Bis zum 12. Januar 2027 besteht noch eine Übergangsregel, nach der Anbieter bestimmte tatsächlich entstandene Wechsel- und Egress-Kosten berechnen können. Danach dürfen die für den Wechsel notwendigen Vorgänge und der Datenausgang nicht mehr mit solchen Gebühren belastet werden.
Das macht bestehende Architekturentscheidungen nicht automatisch portabel. Proprietäre Datenmodelle, Identitätsdienste, Datenbanken oder Plattformfunktionen können weiterhin technische Wechselkosten erzeugen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Cloud-Verträge auf Wechsel-, Export- und Egress-Klauseln prüfen
Für kritische Dienste Datenexport und Wiederanlauf bei einem zweiten Anbieter testen
Technische Abhängigkeiten getrennt von vertraglichen Gebühren dokumentieren
Der Data Act reduziert einen Teil des wirtschaftlichen Lock-ins. Ob ein Wechsel praktisch möglich ist, entscheidet weiterhin die technische Portabilität des eigenen Systems.
Quellen
Transparenz: Konzept, Auswahlkriterien und inhaltliche Vorgaben stammen von Christian Hohlfeld. Recherche und Formulierung wurden nach diesen Vorgaben mit KI-Werkzeugen unterstützt. Redaktionell geprüft und verantwortlich: Christian Hohlfeld.