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Immobilienanzeige: Diese Energieangaben muss ein Makler bei vorhandenem Ausweis übernehmen
§ 87 des Gebäudemodernisierungsgesetzes verpflichtet auch Makler zu konkreten Energieangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen, wenn bei Veröffentlichung bereits ein Energieausweis vorliegt. Ein einfacher Listing-Check verhindert vermeidbare Fehler.
Immobilienanzeige: Diese Energieangaben muss ein Makler bei vorhandenem Ausweis übernehmen
§ 87 des Gebäudemodernisierungsgesetzes verpflichtet auch Makler zu konkreten Energieangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen, wenn bei Veröffentlichung bereits ein Energieausweis vorliegt. Ein einfacher Listing-Check verhindert vermeidbare Fehler.
Für Immobilienmakler gehört der Energieausweis nicht erst zur Besichtigung. Wenn beim Aufgeben einer kommerziellen Immobilienanzeige bereits ein Energieausweis vorliegt, muss die verantwortliche Person bestimmte Angaben daraus in der Anzeige veröffentlichen. § 87 nennt ausdrücklich auch Immobilienmakler.
Die Pflicht betrifft Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing von Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.
Diese Angaben gehören in die Anzeige
Bei Wohngebäuden verlangt das Gesetz – soweit der Energieausweis zum Zeitpunkt der Anzeige vorliegt – insbesondere:
Art des Energieausweises: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis,
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch,
wesentliche Energieträger für die Heizung,
Baujahr,
Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden gelten für Wärme und Strom zusätzliche getrennte Angaben.
Die Verbraucherzentrale weist ebenfalls darauf hin, dass Energieausweise wichtige Daten für Kauf- und Mietinteressenten liefern und dass für Verkauf beziehungsweise Neuvermietung grundsätzlich entsprechende Nachweispflichten bestehen.
Der praktische Fehler entsteht meist vor dem Inserat
Im Makleralltag ist weniger die Rechtsnorm das Problem als die Reihenfolge. Das Exposé ist fertig, Fotos sind hochgeladen, das Portal wartet – und erst dann fällt auf, dass Energieangaben fehlen oder aus einem alten Dokument übernommen wurden.
Besser ist ein Listing-Gate vor Veröffentlichung:
Liegt ein Energieausweis vor?
Gehört er eindeutig zum angebotenen Objekt?
Ist die Dokumentversion aktuell und lesbar?
Sind die Pflichtfelder direkt aus dem Dokument übernommen?
Wurde bei Nichtwohngebäuden die getrennte Angabe für Wärme und Strom geprüft?
Erst danach wird das Inserat freigegeben.
Nicht aus alten Anzeigen kopieren
Besonders riskant ist das Kopieren aus früheren Portalinseraten. Die Anzeige ist keine verlässliche Primärquelle. Maßgeblich ist der konkrete Energieausweis des Objekts.
Damit lässt sich die Pflicht sehr einfach in Software oder Checklisten abbilden: Ohne Dokumentstatus kein endgültiger Publish-Schritt.
Das spart keine spektakuläre Zeit, verhindert aber einen typischen Fehler genau dort, wo er am billigsten zu beheben ist: vor Veröffentlichung.
Bei vorhandenem Energieausweis müssen Makler bestimmte Angaben in kommerziellen Immobilienanzeigen veröffentlichen. Der einfachste Schutz ist ein Listing-Gate vor dem Publish: Dokument vorhanden, Objektzuordnung geprüft, Pflichtfelder direkt übernommen. Alte Anzeigen sollten nie als Primärquelle dienen. So wird die Pflicht zu einem klaren Prozessschritt statt zu einer hektischen Nachkontrolle.
Für Immobilienmakler gehört der Energieausweis nicht erst zur Besichtigung. Wenn beim Aufgeben einer kommerziellen Immobilienanzeige bereits ein Energieausweis vorliegt, muss die verantwortliche Person bestimmte Angaben daraus in der Anzeige veröffentlichen. § 87 nennt ausdrücklich auch Immobilienmakler.
Die Pflicht betrifft Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing von Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.
Diese Angaben gehören in die Anzeige
Bei Wohngebäuden verlangt das Gesetz – soweit der Energieausweis zum Zeitpunkt der Anzeige vorliegt – insbesondere:
Art des Energieausweises: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis,
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch,
wesentliche Energieträger für die Heizung,
Baujahr,
Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden gelten für Wärme und Strom zusätzliche getrennte Angaben.
Die Verbraucherzentrale weist ebenfalls darauf hin, dass Energieausweise wichtige Daten für Kauf- und Mietinteressenten liefern und dass für Verkauf beziehungsweise Neuvermietung grundsätzlich entsprechende Nachweispflichten bestehen.
Der praktische Fehler entsteht meist vor dem Inserat
Im Makleralltag ist weniger die Rechtsnorm das Problem als die Reihenfolge. Das Exposé ist fertig, Fotos sind hochgeladen, das Portal wartet – und erst dann fällt auf, dass Energieangaben fehlen oder aus einem alten Dokument übernommen wurden.
Besser ist ein Listing-Gate vor Veröffentlichung:
Liegt ein Energieausweis vor?
Gehört er eindeutig zum angebotenen Objekt?
Ist die Dokumentversion aktuell und lesbar?
Sind die Pflichtfelder direkt aus dem Dokument übernommen?
Wurde bei Nichtwohngebäuden die getrennte Angabe für Wärme und Strom geprüft?
Erst danach wird das Inserat freigegeben.
Nicht aus alten Anzeigen kopieren
Besonders riskant ist das Kopieren aus früheren Portalinseraten. Die Anzeige ist keine verlässliche Primärquelle. Maßgeblich ist der konkrete Energieausweis des Objekts.
Damit lässt sich die Pflicht sehr einfach in Software oder Checklisten abbilden: Ohne Dokumentstatus kein endgültiger Publish-Schritt.
Das spart keine spektakuläre Zeit, verhindert aber einen typischen Fehler genau dort, wo er am billigsten zu beheben ist: vor Veröffentlichung.
Quellen
Transparenz: Konzept, Auswahlkriterien und inhaltliche Vorgaben stammen von Christian Hohlfeld. Recherche und Formulierung wurden nach diesen Vorgaben mit KI-Werkzeugen unterstützt. Redaktionell geprüft und verantwortlich: Christian Hohlfeld.