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Maklerprovision beim Immobilienkauf: Wer beide Seiten beauftragt, muss sauber teilen
Die §§ 656c und 656d BGB setzen klare Grenzen für die Verteilung von Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Abrechnung und Nachweis sollten deshalb direkt im Vorgang abgebildet werden.
Maklerprovision beim Immobilienkauf: Wer beide Seiten beauftragt, muss sauber teilen
Die §§ 656c und 656d BGB setzen klare Grenzen für die Verteilung von Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Abrechnung und Nachweis sollten deshalb direkt im Vorgang abgebildet werden.
Bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten für die Maklervergütung besondere Regeln. § 656c BGB regelt den Fall, dass der Makler sich von Käufer und Verkäufer jeweils eine Provision versprechen lässt. Dann dürfen die Verpflichtungen grundsätzlich nur in gleicher Höhe vereinbart werden.
§ 656d BGB betrifft Konstellationen, in denen nur eine Seite den Maklervertrag geschlossen hat und Kosten auf die andere Seite übertragen werden sollen. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die ursprünglich verpflichtete Partei mindestens in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Seite wird zudem erst fällig, wenn die Zahlung der zuerst verpflichteten Partei nachgewiesen ist.
Der Fehler entsteht oft in der Abrechnung
Die Rechtslage ist bekannt, aber operativ entstehen Probleme schnell durch individuelle Deals: ein Sonderrabatt auf Verkäuferseite, eine abweichende Rechnung auf Käuferseite oder ein Zahlungsstatus, der im CRM nicht mitgeführt wird.
Deshalb sollte die Provisionslogik nicht erst bei Rechnungsstellung geprüft werden. Schon bei Anlage des Maklervertrags sollte feststehen:
wer Auftraggeber ist,
welche Vergütung je Seite vereinbart wurde,
welche gesetzliche Konstellation vorliegt,
welche Zahlung gegebenenfalls zuerst nachgewiesen werden muss.
Ein Feld reicht nicht
Ein einziges CRM-Feld „Provision: 3,57 %“ bildet diese Fälle nicht sauber ab. Besser sind getrennte Angaben für Vertragspartei, Provisionshöhe, Rechtsgrund und Zahlungsstatus.
Das macht die Abrechnung nicht komplizierter. Es verhindert, dass eine rechtliche Bedingung erst auffällt, nachdem die Rechnung bereits erstellt wurde.
Die §§ 656c und 656d BGB setzen klare Grenzen für die Verteilung von Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Abrechnung und Nachweis sollten deshalb direkt im Vorgang abgebildet werden.
Bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten für die Maklervergütung besondere Regeln. § 656c BGB regelt den Fall, dass der Makler sich von Käufer und Verkäufer jeweils eine Provision versprechen lässt. Dann dürfen die Verpflichtungen grundsätzlich nur in gleicher Höhe vereinbart werden.
Welche laufenden Vermarktungs-, Finanzierungs- oder Compliance-Prozesse sind davon konkret betroffen?
Bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten für die Maklervergütung besondere Regeln. § 656c BGB regelt den Fall, dass der Makler sich von Käufer und Verkäufer jeweils eine Provision versprechen lässt. Dann dürfen die Verpflichtungen grundsätzlich nur in gleicher Höhe vereinbart werden.
§ 656d BGB betrifft Konstellationen, in denen nur eine Seite den Maklervertrag geschlossen hat und Kosten auf die andere Seite übertragen werden sollen. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die ursprünglich verpflichtete Partei mindestens in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Seite wird zudem erst fällig, wenn die Zahlung der zuerst verpflichteten Partei nachgewiesen ist.
Der Fehler entsteht oft in der Abrechnung
Die Rechtslage ist bekannt, aber operativ entstehen Probleme schnell durch individuelle Deals: ein Sonderrabatt auf Verkäuferseite, eine abweichende Rechnung auf Käuferseite oder ein Zahlungsstatus, der im CRM nicht mitgeführt wird.
Deshalb sollte die Provisionslogik nicht erst bei Rechnungsstellung geprüft werden. Schon bei Anlage des Maklervertrags sollte feststehen:
wer Auftraggeber ist,
welche Vergütung je Seite vereinbart wurde,
welche gesetzliche Konstellation vorliegt,
welche Zahlung gegebenenfalls zuerst nachgewiesen werden muss.
Ein Feld reicht nicht
Ein einziges CRM-Feld „Provision: 3,57 %“ bildet diese Fälle nicht sauber ab. Besser sind getrennte Angaben für Vertragspartei, Provisionshöhe, Rechtsgrund und Zahlungsstatus.
Das macht die Abrechnung nicht komplizierter. Es verhindert, dass eine rechtliche Bedingung erst auffällt, nachdem die Rechnung bereits erstellt wurde.
Quellen
Transparenz: Konzept, Auswahlkriterien und inhaltliche Vorgaben stammen von Christian Hohlfeld. Recherche und Formulierung wurden nach diesen Vorgaben mit KI-Werkzeugen unterstützt. Redaktionell geprüft und verantwortlich: Christian Hohlfeld.