← Zur Übersicht aller Beiträge
Digitale-Identitätengesetz: Bundestag schafft Rechtsgrundlage für d-you
Der Bundestag hat am 15. Oktober das Gesetz zur deutschen EUDI-Wallet beschlossen. Die Wallet d-you soll am 2. Januar 2027 zunächst nur mit der Ausweisfunktion starten; Pseudonyme stehen lediglich in einer unverbindlichen Entschließung.
Digitale-Identitätengesetz: Bundestag schafft Rechtsgrundlage für d-you
Der Bundestag hat am 15. Oktober das Gesetz zur deutschen EUDI-Wallet beschlossen. Die Wallet d-you soll am 2. Januar 2027 zunächst nur mit der Ausweisfunktion starten; Pseudonyme stehen lediglich in einer unverbindlichen Entschließung.
Oktober 2026 das Digitale Identitätengesetz (DIdG) beschlossen und damit die nationale Rechtsgrundlage für die europäische digitale Brieftasche in Deutschland geschaffen.** Die staatliche Wallet „d-you“ soll am 2.
Das Gesetz setzt die unionsrechtlichen Vorschriften zur EUDI-Wallet um (Regierungsentwurf, Drucksache 21/7408). Der Bundestag berichtet über Ausschussfassung und Beschluss; netzpolitik.org bestätigt die Verabschiedung mit der Mehrheit von Union und SPD und beschreibt Startumfang und Kritikpunkte.
Was das Gesetz regelt
Die Nutzung der Wallet ist freiwillig. Sie soll eine elektronische Identifizierung auf dem Vertrauensniveau „hoch“ auf mobilen Geräten ermöglichen und qualifizierte Signaturen und Siegel unterstützen. Über die Form der Bereitstellung entscheidet das zuständige Bundesministerium und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Der Bundesrat hatte stattdessen eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung verlangt; die Bundesregierung lehnte das ab.
Der Digitalausschuss hat den Entwurf am 14. Oktober mit den Stimmen der Koalition geändert, alle übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Zu den Änderungen gehört, dass die Frist für Attributsbescheinigungen von 24 auf 12 Monate verkürzt wird; netzpolitik.org beschreibt dies als Pflicht der Bundesbehörden, elektronische Nachweise binnen zwölf Monaten nach Verkündung bereitzustellen. Nutzer können außerdem ablehnen, dass ihr biometrisches Lichtbild in die Wallet übernommen wird. Die Online-Ausweisfunktion soll bereits ab 13 Jahren nutzbar sein, ein Bürgerkonto des Bundes bleibt dauerhaft verfügbar und die Evaluation wird vorgezogen.
Für Erprobungen gilt eine Experimentierklausel: Das Ministerium darf in befristeten Versuchen von gesetzlichen Vorgaben abweichen, muss den Digitalausschuss aber vorab informieren und ihm zwei Sitzungswochen Zeit für eine Stellungnahme geben. Verlängert werden darf eine Erprobung nur einmal.
Was das für Unternehmen, Makler und Wohnungsunternehmen bedeutet
Mit dem Beschluss wird der angekündigte Starttermin rechtlich unterlegt. Unternehmen, die Identitäten prüfen – etwa bei Vertragsabschlüssen, im Kundenonboarding oder bei Vollmachten –, können sich am Umfang zum Start orientieren: Laut netzpolitik.org gibt es zunächst nur die Ausweisfunktion. Führerschein und biometrisches Passfoto sollen später folgen, ebenso selektive Datenfreigabe und Zero-Knowledge-Verfahren.
Der Regierungsentwurf beziffert den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft auf jährlich rund 1,1 Millionen Euro und einmalig rund 13,5 Millionen Euro. Für die Verwaltung soll der jährliche Aufwand um rund 121,7 Millionen Euro sinken; zusätzliche Kosten entstehen unter anderem beim Bundesverwaltungsamt, beim BSI und bei der Bundesnetzagentur. Diese Zahlen beziehen sich auf den ursprünglichen Entwurf, nicht auf die geänderte Fassung.
Grenzen der Aussage und offene Punkte
Pseudonyme, die die eIDAS-Verordnung vorsieht, bietet die Wallet zum Start nicht. Sie stehen nur in einem nicht bindenden Entschließungsantrag, der eine Umsetzung „schnellstmöglich“ verlangt; einen Termin gibt es nicht, auch weil EU-Vorgaben noch ausstehen.
Kritiker bemängeln laut netzpolitik.org, dass es keine Vorabprüfung der Diensteanbieter, die Wallet-Daten abfragen, und kein öffentliches Verzeichnis dieser Stellen gibt. Das Gesetz verweist auf die Datenminimierung nach der DSGVO; welche Sanktionen bei Verstößen drohen, bleibt unklar. Ebenso fehlt nach Ansicht von Kritikern ein Schutz vor Benachteiligung für Personen, die die Übernahme ihres Lichtbilds ablehnen.
Die geöffneten Quellen beschreiben das weitere Verfahren nach dem Bundestagsbeschluss nicht. Bundesrat und Verkündung stehen damit nach heutigem Stand noch aus.
Für die Prozessplanung heißt das: Wer heute Ausweiskopien anfordert und speichert, sollte prüfen, welche Merkmale tatsächlich benötigt werden. Der Nutzen einer Wallet-Anbindung hängt davon ab, welche Nachweise zu welchem Zeitpunkt verfügbar sind – und das ist für viele Merkmale nach dem 2. Januar 2027 noch offen.
Oktober 2026 das Digitale Identitätengesetz (DIdG) beschlossen und damit die nationale Rechtsgrundlage für die europäische digitale Brieftasche in Deutschland geschaffen.** Die staatliche Wallet „d-you“ soll am 2.
Das Gesetz setzt die unionsrechtlichen Vorschriften zur EUDI-Wallet um (Regierungsentwurf, Drucksache 21/7408). Der Bundestag berichtet über Ausschussfassung und Beschluss; netzpolitik.org bestätigt die Verabschiedung mit der Mehrheit von Union und SPD und beschreibt Startumfang und Kritikpunkte.
Was das Gesetz regelt
Die Nutzung der Wallet ist freiwillig. Sie soll eine elektronische Identifizierung auf dem Vertrauensniveau „hoch“ auf mobilen Geräten ermöglichen und qualifizierte Signaturen und Siegel unterstützen. Über die Form der Bereitstellung entscheidet das zuständige Bundesministerium und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Der Bundesrat hatte stattdessen eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung verlangt; die Bundesregierung lehnte das ab.
Der Digitalausschuss hat den Entwurf am 14. Oktober mit den Stimmen der Koalition geändert, alle übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Zu den Änderungen gehört, dass die Frist für Attributsbescheinigungen von 24 auf 12 Monate verkürzt wird; netzpolitik.org beschreibt dies als Pflicht der Bundesbehörden, elektronische Nachweise binnen zwölf Monaten nach Verkündung bereitzustellen. Nutzer können außerdem ablehnen, dass ihr biometrisches Lichtbild in die Wallet übernommen wird. Die Online-Ausweisfunktion soll bereits ab 13 Jahren nutzbar sein, ein Bürgerkonto des Bundes bleibt dauerhaft verfügbar und die Evaluation wird vorgezogen.
Für Erprobungen gilt eine Experimentierklausel: Das Ministerium darf in befristeten Versuchen von gesetzlichen Vorgaben abweichen, muss den Digitalausschuss aber vorab informieren und ihm zwei Sitzungswochen Zeit für eine Stellungnahme geben. Verlängert werden darf eine Erprobung nur einmal.
Was das für Unternehmen, Makler und Wohnungsunternehmen bedeutet
Mit dem Beschluss wird der angekündigte Starttermin rechtlich unterlegt. Unternehmen, die Identitäten prüfen – etwa bei Vertragsabschlüssen, im Kundenonboarding oder bei Vollmachten –, können sich am Umfang zum Start orientieren: Laut netzpolitik.org gibt es zunächst nur die Ausweisfunktion. Führerschein und biometrisches Passfoto sollen später folgen, ebenso selektive Datenfreigabe und Zero-Knowledge-Verfahren.
Der Regierungsentwurf beziffert den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft auf jährlich rund 1,1 Millionen Euro und einmalig rund 13,5 Millionen Euro. Für die Verwaltung soll der jährliche Aufwand um rund 121,7 Millionen Euro sinken; zusätzliche Kosten entstehen unter anderem beim Bundesverwaltungsamt, beim BSI und bei der Bundesnetzagentur. Diese Zahlen beziehen sich auf den ursprünglichen Entwurf, nicht auf die geänderte Fassung.
Grenzen der Aussage und offene Punkte
Pseudonyme, die die eIDAS-Verordnung vorsieht, bietet die Wallet zum Start nicht. Sie stehen nur in einem nicht bindenden Entschließungsantrag, der eine Umsetzung „schnellstmöglich“ verlangt; einen Termin gibt es nicht, auch weil EU-Vorgaben noch ausstehen.
Kritiker bemängeln laut netzpolitik.org, dass es keine Vorabprüfung der Diensteanbieter, die Wallet-Daten abfragen, und kein öffentliches Verzeichnis dieser Stellen gibt. Das Gesetz verweist auf die Datenminimierung nach der DSGVO; welche Sanktionen bei Verstößen drohen, bleibt unklar. Ebenso fehlt nach Ansicht von Kritikern ein Schutz vor Benachteiligung für Personen, die die Übernahme ihres Lichtbilds ablehnen.
Die geöffneten Quellen beschreiben das weitere Verfahren nach dem Bundestagsbeschluss nicht. Bundesrat und Verkündung stehen damit nach heutigem Stand noch aus.
Quellen
Transparenz: Konzept, Auswahlkriterien und inhaltliche Vorgaben stammen von Christian Hohlfeld. Recherche und Formulierung wurden nach diesen Vorgaben mit KI-Werkzeugen unterstützt. Redaktionell geprüft und freigegeben von Christian Heinrich Hohlfeld am .